AGB
I. Geltungsbereich
- Esther Brandstetter ist eine freiberuflich tätige Hebamme (in Folge „die Hebamme“) mit Sitz in Linz und ist im Hebammenregister mit der Zahl 2954 eingetragen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) gelten für die Hebammenbetreuung durch die Hebamme Esther Brandstetter, mit den Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerinnen (in weiterer Folge „die Kundin“).
- Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser ABG abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
II. Vertragsabschluss
Der Vertrag über die Hebammenbetreuung (in der Folge „die Betreuungsvereinbarung“) kommt erst durch Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien zustande. Bis zur Unterzeichnung des Vertrags ist die Hebamme nicht an Anfragen durch Kundinnen gebunden und kann Termine anderweitig vergeben. Die Bestätigung des Erhalts einer Anfrage und die Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs stellen keine Zusage der Übernahme einer Betreuung dar.
III. Leistungsgegenstand
- Die durch die Hebamme zu erbringenden Leistungen im Rahmen der Hebammenbetreuung werden in der Betreuungsvereinbarung separat und individuell vereinbart.
- Die Betreuungsleistungen werden grundsätzlich entweder am Wohnsitz der Kundin, in der Ordination der Hebamme oder im angemieteten Kursraum erbracht. Die Leistungserbringung ist allerdings nicht an einen bestimmten Ort gebunden und kann nach vorheriger Absprache daher auch an einem anderen Ort falls nötig erfolgen.
IV. Kosten
- Alle Hebammenkosten unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß §6 (1) Absatz 1, Ziffer 9 UstG.
- Die von der Hebamme zu erbringenden Leistungen werden in der Betreuungsvereinbarung individuell festgelegt.
- Die Kosten für die Hebammenleistungen werden der Kundin im in der Betreuungsvereinbarung integrierten Preisspiegel mitgeteilt. Es gelten jeweils die Preise der aktuellen Preisliste in der konkreten Betreuungsvereinbarung mit der Kundin.
- Die Kundin wird in der Betreuungsvereinbarung unverbindlich darüber informiert, welche Leistungen von den Krankenkassen bzw. der Krankenfürsorge übernommen werden und welche Leistungen zusätzlich zu bezahlen sind. Die Hebamme übernimmt jedoch keinerlei Haftung dafür, dass die Kundin Leistungen bzw. Erstattungen von der Krankenkasse oder ähnlichen Einrichtungen erhält. Die Kundin beantragt etwaige Leistungen der Krankenkasse selbständig.
- Die Hebamme weist die Kundin darauf hin, dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Leistungen einer Wahlhebamme, die von den Krankenkassen bzw. der Krankenfürsorge übernommen werden, allerdings nur anteilig von der Krankenkasse rückerstattet werden. Üblicherweise werden ca. 80% des Kassentarifs rückerstattet. Nähere Informationen erteilen die jeweiligen Krankenversicherungen oder auf www.hebammen.at/Eltern/Kosten. Die Hebamme übernimmt keinerlei Haftung für ein bestimmtes Ausmaß der Erstattung.
- Eine nur teilweise Inanspruchnahme fest vereinbarter Leistungen berechtigt nicht zur Kostenminderung.
- Fahrtkosten, Feiertagszuschlag und Materialentgelt bei Wochenbettvisiten sind bei den Kosten nicht enthalten und werden mit einer Pauschale erhoben, welche von der Krankenkasse vollständig erstattet wird.
- Alle Kosten sind bei Rechnungsstellung fällig und innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Hebamme berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% zu verrechnen.
V. Rücktritt vom Vertrag vor Beginn der erstmaligen Leistungserbringung
- Ein Rücktritt von der Betreuungsvereinbarung durch die Kundin ist bis zu 48 Stunden vor Beginn der erstmaligen Leistungserbringung kostenfrei möglich.
- Bis zu 24 Stunden vor Beginn der erstmaligen Leistungserbrinung ist ein Rücktritt durch die Kundin gegen Verrechnung einer Unkostenpauschale von 50€ möglich.
- Sollte der Rücktritt vom Vertrag durch die Kundin weniger als 24 Stunden vor erstmaliger Leistungserbringung erfolgen, gilt Punkt VI, Absatz 2.
- Bei kurzfristiger Erkrankung, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, ist die Hebamme berechtigt vom Vertrag gänzlich zurück zu treten, wenn dadurch eine Betreuung unmöglich wird.
VI. Termine
- Termine werden mit der Kundin individuell vereinbart und sind grundsätzlich einzuhalten.
- Wird eine vereinbarte Visite oder ein Termin in der Ordination nicht wahrgenommen oder weniger als 24 Stunden vor dem Termin abgesagt, wird das Honorar für diesen Termin zur Gänze in Rechnung gestellt. Die Hebamme wird sich allenfalls anrechnen lassen, was sie durch den Ausfall erspart hat bzw. für den Fall, dass der Termin anderwertig vergeben werden konnte.
- Bei einer kurzfristigen Erkrankung, höheren Gewalt oder sonstigen unvorhergesehen Ereignissen, ist die Hebamme jedenfalls berechtigt Termine auch kurzfristig abzusagen.
VII. Kündigung der Betreuungsvereinbarung
- Die Hebamme ist im Fall der Kündigung der Betreuungsvereinbarung, egals aus welchem Grund, nicht verpflichtet, der Kundin eine geeignete Ersatzhebamme zu nennen.
- Eine außerordentliche Kündigung der Betreuungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung ist aus wichtigem Grund jedenfalls zulässig.
- Als wichtiger Grund der Kündigung (Abbruch der Betreuung) durch die Hebamme gilt insbesondere, wenn die Kundin ihre Mitwirkungspflicht vernachlässigt indem:
- Die Kundin erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose verweigert, unzutreffend oder unvollständig erteilt
- Therapiemaßnahmen trotz Aufforderung durch die Hebamme vereitelt
- Aus dem unter Punkt 4 genannten Gründen ist die Hebamme auch berechtigt eine erfolgte Behandlung abzubrechen.
- Kostenansprüche der Hebamme für die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen bleiben jedenfalls aufrecht.
- Wird die Betreuungsvereinbarung nach Beginn der Bereitschaft zur Wochenbettbetreuung ( 37 + 0 Schwangerschaftswoche) durch die Kundin gekündigt, wird die zuvor bezahlte Rufbereitschaftspauschale von 50€ als Ausfallspauschale wegen des begonnenem Bereitschaftsdienstes einbenhalten.
VIII. Vertretung
- Die Hebamme hat ihre Leistung grundsätzlich persönlich und unmittelbar zu erbringen.
- Die Kundin nimmt zur Kenntnis, dass die Hebamme derzeit ohne Vertretung tätig ist.
- Im Falle der Verhinderung bemüht sich die Hebamme um eine Weiterversorgung der Kundin, wobei auch die Verweisung an ein Krankenhaus, an eine/n Arzt/Ärztin oder eine sonstige medizinische Einrichtung darunter zu verstehen ist.
- Lässt sich die Hebamme durch eine qualifizierte und geeignete Hebamme vertreten, wird diese Hebamme auf eigenes Risiko zu denselben Bedinungen tätig und ist ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet.
IX. Erreichbarkeit
Die Hebamme ist für Terminvereinbarungen Montag bis Freitag von 9:00 – 17:00 telefonisch unter 0660/4000300 erreichbar. Anrufe werden nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden beantwortet. E-Mails werden spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang beantwortet. Im Wochenbett finden Beratungen ausschließlich bei den vereinbarten Visiten statt. Treten zwischen den Visiten oder bis zur Beantwortung von Anrufen oder Emails Fragen, Probleme oder Unsicherheiten auf, ist die Kundin verpflichtet, das nächstgelegene Spital oder einen Arzt zu kontaktieren.
X. Online- und Telefonberatung
Die Hebamme bietet auch Beratung per Telefon und Online per Zoom an. Diese Beratung findet nur nach Terminvereinbarung und von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 17:00 Uhr statt. Im Falle einer dringenden Verhinderung ist die Hebamme berechtigt, den Termin auch kurzfristig zu verschieben oder sich vertreten zu lassen.
Anrufe, SMS und Emails werden für gewöhnlich binnen 36 Stunden beantwortet, wobei es zu einer geringfügigen Verschiebung kommen kann, wenn die Hebamme dringend verhindert ist (zB akute Geburt).
Aus Gründen des Datenschutzes nimmt die Hebamme keine Fotos des Babys oder von Körperteilen entgegen bzw. löscht diese sofort, falls sie ihr trotzdem übermittelt werden. Fotos von Babys oder Körperteilen werden von der Hebamme nicht kommentiert.
Die Hebamme wird die Telefon- bzw. Onlineberatung wie „gewöhnliche“ Beratung dokumentieren.
Die Online- und Telefonberatung wird zum vereinbarten Tarif (Punkt IX., Betreuungsvereinbarung) abgerechnet.
Für Notfälle wird keine Online- oder Telefonberatung angeboten! Die Kundin hat in Notfällen sofort ein Krankenhaus aufzusuchen! Bei einer Anfrage für Online- und Telefonberatung durch die Kundin geht die Hebamme davon aus, dass es sich um keinen Notfall handelt!
X. Mitwirkungspflicht der Kundin
- Die Kundin hat der Hebamme zu Beginn der Betreuungsvereinbarung und während der gesamten Betreuung sämtliche nötigen Informationen, welche aus Sicht der Hebamme für eine ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Kundin und des Kindes notwendig sind, bekannt zu geben.
- Die Kundin hat die Hebamme umgehend über auftretende Beschwerden oder Diagnosen, die ihre körperliche und geistige Gesundheit, sowie die Gesundheit des Kindes betreffen zu informieren.
- Die Kundin hat für die erfolgreiche Umsetzung der von der Hebamme empfohlenen Therapiemaßnahmen bestmöglich mitzuwirken.
XI. Verschwiegenheitspflicht
Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Hebamme gemäß § 7 HebG zur Verschwiegenheit verpflichtet.
XII. Verlegung in eine Krankenanstalt
Bei Abweichungen von der Physiologie bei der Kundin oder dem Kind, d.h. bei allen regelwidrigen oder gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft/ Geburt/ Wochenbett, ist die Hebamme gemäß § 6 Abs 3 HebG dazu verpflichtet einen Arzt/Notarzt beizuziehen oder die Schwangere/Gebärende/Wöchnerin oder das Kind in das nächstgelegene Spital zu überweisen. Die Befolgung liegt in der Verantwortung der Kundin.
XII. Haftung
- Die jeweiligen Leistungen werden nach dem derzeitigen Stand der Medizin sorgfältig vorbereitet und durchgeführt.
- Für eine Haftung der Hebamme auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haftungsausschlüsse- und -begrenzungen:
- Für jegliche Schäden, außer für Personenschäden, haftet die Hebamme, unabhängig vom Grund des Anspruchs, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Allfällige Ansprüche stehen nur der Kundin zu und sind nicht abtretbar.
- Die vorstehenden Regelungen dieses Punktes gelten auch für alle Gehilfen, Vertreter und sonstige Personen, derer sich die Hebamme zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient.
- Im Falle, dass die Hebamme die Kundin an einen Arzt, eine andere Hebamme oder einen anderen Gesundheitsdienstleister verweist und es sich nicht um einen Erfüllungsgehilfen der Hebamme handelt, haftet sie nur für grobes Auswahlverschulden.
XIV. Versicherung
Die Hebamme verfügt über eine berufliche Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung.
XV. Datenschutz
- Die Hebamme ist gemäß § 61d HebG berechtigt zum Zwecke der (i) Auskunftserteilung, (ii) Anzeige, (iii) Honorar- und Arzneimittelabrechnung, (iv) personenstandsrechtlichen Meldungen sowie der (v) Dokumentation personenbezogene Daten zu verarbeiten und ggf zu diesem Zweck an Dritte weiter zu geben.
- Die Hebamme ist gemäß § 9 Abs 2 HebG verpflichtet die Dokumentation 10 Jahre aufzubewahren.
XVI. Schlussbestimmungen
- Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisung im Rahmen des internationalen Privatrechts.
- Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
- Soweit diese Betreuungsvereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für diese Betreuungsvereinbarung die Bestimmungen des Hebammengesetzes und subsidär die übrigen anwendbaren Gesetze, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (AGBG).